Behalten Sie den Durchblick im Schilderwald! Unser Verkehrszeichenkatalog beschreibt alle Verkehrszeichen die durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) gültig sind. Geben Sie einen Suchbegriff ein oder wählen Sie eine Kategorie.
Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO):
Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein. Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. | Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote. Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. |
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Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten. | Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend. Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. | Ein Zusatzschild kann die Länge der Gefahrstrecke angeben. Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt. Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild vor schlechtem Fahrbahnrand. |
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